Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***N***, vertreten durch vertreten durch XY über die Beschwerde vom 30. November 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. November 2023 betreffend Umsatzsteuer 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Am 02.10.2023 reichte die beschwerdeführende Partei (Bf.) die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2022 ein. Darin wurden steuerbare Umsätze (Lieferungen und sonstige Leistungen) iHv EUR 94.119,50 zum Normalsteuersatz (20 %) sowie Vorsteuern iHv EUR 503,69 ausgewiesen.
Die erklärungsgemäße Veranlagung durch das Finanzamt erfolgte am 20.11.2023.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. am 30.11.2023 Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass aufgrund eines beantragten abweichenden Wirtschaftsjahres (Bilanzstichtag 31.03.) die Umsatzsteuervorauszahlungen (UVA) aus dem Kalenderjahr 2021 in der Umsatzsteuerveranlagung 2022 zu berücksichtigen seien.
Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2024 wurde die Umsatzsteuer in Höhe des Erstbescheides festgesetzt.
Dagegen brachte die Bf. am 17.01.2024 den Vorlageantrag ein.
Mit Schreiben vom 09.02.2026 räumte das Bundesfinanzgericht (BFG) der Bf. die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, welche ungenutzt verstrich (keine Beantwortung).
Strittige Punkte
Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ab welchem Zeitpunkt ein abweichendes Wirtschaftsjahr umsatzsteuerlich wirksam wird und ob Umsatzsteuervorauszahlungen aus dem Kalenderjahr 2021 im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 2022 anzurechnen sind.
Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde im Juni 2021 gegründet und reichte im Kalenderjahr 2021 vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen ein (erstmalig für das 2. Quartal/2021). Ab dem Kalenderjahr 2022 erfolgte die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich.
Laut Fragebogen zur steuerlichen Erfassung anlässlich der Unternehmensgründung (Verf 15) vom 22.06.2021 wurde ein abweichendes Wirtschaftsjahr (01.04. - 31.03.) beantragt.
Im Vorlagebericht vom 08.03.2024 vertritt das Finanzamt die Rechtsansicht, dass das abweichende Wirtschaftsjahr mit Bilanzstichtag 31.03.2023 erstmals bei der Umsatzsteuerveranlagung für das Kalenderjahr 2023 (betreffend den Zeitraum 01.04.2022 - 31.03.2023) zu berücksichtigen sei.
Für den Zeitraum Jänner bis März 2022 wurden folgende monatliche UVA übermittelt:
• Jänner 2022: steuerbarer Umsatz EUR 0,--, VSt EUR 0,--
• Februar 2022: steuerbarer Umsatz EUR 0,--, VSt EUR 15,60
• März 2022: steuerbarer Umsatz EUR 0- , VSt EUR 0,--
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Er gründet sich auf die Aktenlage, insbesondere auf die vom Abgabepflichtigen vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) sowie die schriftliche Erklärung zur Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahres, erstmals im Fragebogen Verf 15.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann ein Unternehmer, dessen Wirtschaftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, dieses abweichende Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum wählen, sofern dies dem Finanzamt schriftlich angezeigt wurde.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr ist ( § 20 Abs. 1 Z 2 UStG 1994).
Aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass das Unternehmen im Jahr 2021 vierteljährliche UVA-Zeiträume dem Finanzamt meldete. Die Umstellung auf monatliche UVA erfolgte erst per Jänner 2022. Aufgrund der zwingenden Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 ist ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr daher erst ab dem Jahr 2022 rechtlich zulässig.
Infolgedessen ergibt sich für den Übergangszeitraum vom 01.01.2022 bis 31.03.2022 ein Rumpfwirtschaftsjahr. Das darauffolgende volle Veranlagungsjahr beginnt am 01.04.2022 und endet am 31.03.2023.
Festsetzung der Umsatzsteuer 2022
Die Umsatzsteuer für das Jahr 2022 (Rumpfwirtschaftsjahr 01.01. - 31.03.2022) wird wie folgt festgesetzt:
• Umsatzsteuer 2022 (Gutschrift): EUR 15,60
• Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen: EUR 0,00
• Gesamtbetrag der abziehbaren Vorsteuern: EUR 15,60
Anmerkung
Die für das Kalenderjahr 2021 abgegebenen vierteljährlichen UVA bilden das Wirtschaftsjahr 2021, welches mit 31.12.2021 endet. Dieser Zeitraum ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahren, welches das Veranlagungsjahr 2022 betrifft (§ 20 Abs 1 UStG 1994).
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zulässig war.
Klagenfurt am Wörthersee, am 16. März 2026
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