Das Bundesfinanzgericht beschließt durch den Richter Mag. Kay Wrulich in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen behaupteter Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Finanzamtes Österreich durch die Überrechnung eines Guthabens vom Abgabenkonto der Beschwerdeführerin, Steuernummer ***BF1StNr1***, auf ein Abgabenkonto der ***GmbH in Liqu.***:
I.
Die Maßnahmenbeschwerde vom 29.5.2025 wird als verspätet zurückgewiesen.
II.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit elektronisch beim Finanzamt Österreich am 29.5.2025 eingebrachter Maßnahmenbeschwerde brachte die Beschwerdeführerin (kurz Bf) zusammengefasst vor, sie habe ihre Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 durchgeführt, wodurch es zu einer Gutschrift in Höhe von € 2.151,- gekommen sei. Der daraufhin gestellte Rückzahlungsantrag sei jedoch erfolglos geblieben, da laut Auskunft des Finanzamtes das Guthaben gepfändet worden sei.Laut Buchungsmitteilung vom 11.2.2025 sei genau dieser Betrag auf das Konto der ***GmbH in Liqu.*** übertragen worden. Die Bf habe diese Übertragung nicht veranlasst, weshalb die Übertragung nicht zulässig sei. Eine Inanspruchnahme der Bf wäre ausschließlich im Wege eines Haftungsbescheides zulässig gewesen. Die diesbezügliche Beschwerde vom 30.8.2024 sei erst mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.5.2025 als verspätet zurückgewiesen worden, woraufhin ein Vorlageantrag eingebracht worden sei. Da somit noch keine rechtskräftige Haftung bestehe, sei eine Pfändung unzulässig. Unabhängig davon fehle es auch an einem Bescheid, der eine bevorstehende Pfändung angekündigt hätte. Das Bundesfinanzgericht möge daher der Beschwerde stattgeben, und den Betrag auf das Konto der Bf überweisen.
Die Maßnahmenbeschwerde vom 29.5.2025 wurde dem Bundesfinanzgericht am 6.6.2025 weitergeleitet.
Ergänzende Feststellungen:Die Bf war Geschäftsführerin der ***GmbH in Liqu.***, FN ***1***. Die Bf wurde mittels Haftungsbescheid vom 30.7.2024 in Anspruch genommen. Eine Beschwerde dagegen wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.5.2025 als verspätet zurückgewiesen. Der Haftungsbescheid wurde ihr am 30.7.2024 in die Databox zugestellt.
Die Buchungsmitteilung vom 11.2.2025 wurde der Bf am selben Tag über Finanzonline zugestellt.
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorliegenden Urkunden.
Die ergänzenden Feststellungen ergeben sich aus der Einsicht des Bundesfinanzgerichts in das Firmenbuch zu FN ***1*** sowie in den Abgabenakt der Bf. Der Zustellungszeitpunkt der Buchungsmitteilung ergibt sich aus der vorgelegten Mitteilung, aus der ersichtlich ist, dass diese über Finanzonline zugestellt wurde. An der inhaltlichen Richtigkeit bestehen keine Bedenken.
Gem. § 283 Abs 1 BAO kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gem. § 283 Abs 2 BAO ist die Maßnahmenbeschwerde innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird die Maßnahmenbeschwerde rechtzeitig bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; solche Maßnahmenbeschwerden sind unverzüglich an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.
Nach den eigenen Angaben der Bf erlangte sie am 11.2.2025 durch die Zustellung der Buchungsmitteilung davon Kenntnis, dass das aus ihrer Arbeitnehmerveranlagung resultierende Guthaben auf das Abgabenkonto der ***GmbH in Liqu.*** überrechnet worden ist. Dies wird auch durch die dokumentierte Zustellung im Abgabenakt untermauert.
Eine Maßnahmenbeschwerde ist binnen 6 Wochen ab Kenntniserlangung über den behaupteten rechtswidrigen Verwaltungsakt einzubringen. Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde wurde jedoch erst am 29.5.2025 eingebracht und damit deutlich nach Ablauf der gesetzlichen Frist. Die Maßnahmenbeschwerde war bereits aus diesem Grund als verspätet zurückzuweisen.
Im Übrigen liegt ein Verwaltungsakt der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nur dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VwGH 22.2.2007, 2006/11/0154; VwGH 29.9.2009, 2008/18/0687).
Im vorliegenden Fall liegt jedoch - unabhängig ob Rechtskraft eingetreten ist - ein Haftungsbescheid vor. Die Überrechnung des Guthabens auf das Abgabenkonto der ***GmbH in Liqu.*** erfolgte im Rahmen der Vollziehung dieses Bescheides. Eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist daher darüber hinaus jedenfalls nicht gegeben. Die Bf war daher auf den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelweg gegen den Haftungsbescheid zu verweisen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz, weshalb eine Revision nicht zulässig ist.
Innsbruck, am 23. Juni 2025
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