JudikaturBFG

RV/2100194/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
09. April 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** im Beschwerdeverfahren des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, eingeleitet durch dessen Beschwerde vom 24. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. Jänner 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

I. Der Vorlageantrag vom 2. März 2025 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b (iVm. § 264 Abs. 4 lit. e) BAO als verspätet zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Nach § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 29.1.2025 wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) am 29.1.2025 (Mittwoch) in die Databox zugestellt.

Die Frist für die Einbringung des Vorlageantrages ist auf Grund der oa. Bestimmungen am 28.2.2025 (Freitag) abgelaufen.

Der am 2.3.2025 (über FinanzOnline) eingereichte Vorlageantrag ist somit verspätet eingebracht worden.

Mit Vorhalt vom 11.3.2025 hat das Bundesfinanzgericht dem Bf. die Möglichkeit eingeräumt, zu dieser Verspätung Stellung zu nehmen (Zustellung des Vorhaltes laut Zustellnachweis am 14.3.2025).

Der Bf. hat sich dazu nicht geäußert.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Diese Bestimmung ist sinngemäß für Vorlageanträge anzuwenden (§ 264 Abs. 4 lit. e BAO).

Die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt nach § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.

Da der Vorlageantrag erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingebracht wurde, war auf Grund der dargestellten Gesetzeslage (zwingend) dessen Zurückweisung auszusprechen.

Damit gilt das Beschwerdeverfahren als durch die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 29.1.2025 erledigt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Zurückweisung als zwingende Folge einer verspäteten Einbringung ergibt sich aus dem - diesbezüglich klaren - Gesetzeswortlaut.

Im vorliegenden Fall war die Rechtzeitigkeit der Einbringung des Vorlageantrages - sohin eine Sachverhaltsfrage (und keine Rechtsfrage) - zu beurteilen. Dabei konnte sich das BFG auf den dargestellten Verfahrensgang bzw. (unstrittigen) Akteninhalt stützen.

Eine Rechtsfrage im oa. Sinne lag daher nicht vor, weshalb die Revision nicht zugelassen werden konnte.

Graz, am 9. April 2025

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