JudikaturBFG

RV/7300024/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
14. Mai 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri1*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über dessen Beschwerde vom 25. April 2025 gegen den Zurückweisungsbescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 25. März 2025 betreffend der Bereitschaftserklärung vom 19. März 2025 zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen, Strafkontonummer ***BF1StrafKtoNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG als unbegründet abgewiesen.

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II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Erkenntnis des Spruchsenates N-1 beim Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 17. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig befunden und über ihn eine Geldstrafe iHv EUR 8.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen) verhängt.

Nachdem die belangte Behörde die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe iHv EUR 8.000,00 feststellte, erging am 12. Februar 2025 an den Beschwerdeführer die Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen und 0 Stunden binnen eines Monats bei der Justizanstalt St. Pölten oder die aushaftende Geldstrafe zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Vorführung zum Strafantritt erfolge. Der Beschwerdeführer wurde in der von ihm am 17. Februar übernommenen Strafantrittsaufforderung darauf hingewiesen, dass er den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hemmen könne, sofern er innerhalb eines Monats ab Zustellung der Aufforderung eine Bereitschaftserklärung zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen einreiche.

Am 19. März 2025 brachte der Beschwerdeführer eine Bereitschaftserklärung bei der belangten Behörde ein.

Mit Bescheid vom 25. März 2025, zugestellt am 27. März 2025, wies die belangte Behörde die Eingabe vom 19. März 2025 betreffend Bereitschaftserklärung zurück, weil sie nicht fristgerecht eingebracht worden sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. April 2025 Beschwerde und begründete diese damit, dass er sich im Privatkonkurs befinde, sämtliche Vermögenswerte verwertet seien, er kurz vor seinem 60er sei, sein Antrag mit der Bitte um Ableistung von Sozialstunden die belangte Behörde nur 2 Tage nach Fristablauf erreicht habe, er keinen Kontakt zu seinen Eltern habe, und er sich einen Rechtsanwalt nicht leisten könne. Er bitte darum, dass - in Folge der Stattgabe seiner Beschwerde - ihm die Möglichkeit zur Ableistung der Finanzstrafe in Form von Sozialleistungen ermöglicht werde.

Mit Vorlagebericht vom 7. Mai 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt

Die Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt an den Beschwerdeführer erfolgte am Montag, den 17. Februar 2025.

Der Beschwerdeführer brachte die mit 19. März 2025 datierte Bereitschaftserklärung am Mittwoch, den 19. März 2025, ein.

Beweiswürdigung

Die Aufforderung zum Strafantritt wurde per Post versendet und trug den amtlichen Vermerk "Zustellung trotz Postsperre". Laut Zustellnachweis der Post bestätigte der Beschwerdeführer am 17. Februar 2025 die persönliche Übernahme vom Zustellorgan mit seiner Unterschrift. Die am 17. Februar 2025 erfolgte Übernahme der Aufforderung zum Strafantritt ist durch den aktenkundigen Zustellnachweis belegt und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Dass der Beschwerdeführer die mit 19. März 2025 datierte Bereitschaftserklärung am selben Tag bei der belangten Behörde einbrachte, ergibt sich aus dem auf der Bereitschaftserklärung befindlichen Eingangsstempel der belangten Behörde und der Beschwerde des Beschwerdeführers. Er führte in darin aus, dass sein Antrag betreffend die Erbringung gemeinnütziger Leistungen, sohin das von ihm mit 19. März 2025 datierte Schreiben, 2 Tage nach Fristablauf bei der belangten Behörde eingelangt sei.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I (Abweisung)

Gemäß § 179 Abs. 3 FinStrG hat der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe zu unterbleiben, wenn der Bestrafte gemeinnützige Leistungen (§ 3a StVG) erbringt. Darüber ist er in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist. […] § 3a Abs. 1 bis 4 StVG und § 29b Bewährungshilfegesetz sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Gerichtes die Finanzstrafbehörde tritt. Die Vermittlung gemeinnütziger Leistungen hat nur über Ersuchen des Bestraften zu erfolgen.

Gemäß § 3 Abs. 2 StVG ist im Falle, dass ein Verurteilter, der sich auf freiem Fuße befindet, die Strafe nicht sofort antritt, schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung anzutreten. Die Aufforderung hat die Bezeichnung der zuständigen Anstalt und die Androhung zu enthalten, dass der Verurteilte im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird.

Gemäß § 3a Abs. 2 StVG wird diese Frist gehemmt, wenn der Verurteilte innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 StVG dem Gericht mitteilt, dass er sich bereit erkläre, gemeinnützige Leistungen zu erbringen und dies rechtlich zulässig ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG gelten, soweit das FinStrG nichts anderes bestimmt, die Fristenbestimmungen der §§ 108 ff BAO auch für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren. […]

Gemäß § 109 BAO ist im Falle, dass der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst wird, für den Beginn der Frist […] der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekannt gegeben worden ist (§ 97 Abs. 1 BAO).

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen […] durch Zustellung.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.

Gemäß § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzliche Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Da der Beschwerdeführer die Aufforderung zum Strafantritt am 17. Februar 2025 persönlich übernommen hat, endete die gesetzliche Monatsfrist zur Einbringung der Bereitschaftserklärung iSd § 3a Abs. 2 StVG am Montag, den 17. März 2025. Wie auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde richtig ausführte, erfolgte die Einbringung der mit 19. März 2025 datierten Bereitschaftserklärung verspätet am 19. März 2025.

Aufgrund des § 110 Abs. 1 BAO kann die Frist des § 3a Abs. 2 StVG nicht verlängert werden und geht bei Versäumung der Frist dieses Recht verloren (Fallfrist).

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Bereitschaftserklärung vom 19. März 2025 auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

Informativ wird festgehalten, dass das Bundesfinanzgericht im Beschwerdeverfahren lediglich zu prüfen hat, ob die Bereitschaftserklärung fristwahrend oder verspätet bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Einen Ermessensspielraum sieht das Gesetz hierbei nicht vor. Aufgrund des Beschwerdegegenstandes hatte das Bundesfinanzgericht im konkreten Fall nicht darüber abzusprechen, ob die Erbringung von gemeinnützigen Leistungen rechtlich zulässig ist.

Weiters wird informativ darauf hingewiesen, dass eine allfällige Ratenzahlungsvereinbarung mit dem zuständigen Team der Finanzstrafbehörde zu treffen wäre. Es wird angeraten, sich umgehend nach Zustellung dieser Entscheidung mit dem zuständigen Team des Amtes für Betrugsbekämpfung (Team ***ABBTeam1***; Teamleiter: ***ABBTeamleiter1***) in Verbindung zu setzen. Die zuständigen Sachbearbeiter können die Auskunft dazu erteilen, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen eine Vorführung zum Strafantritt noch hintangehalten werden kann.

Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frist für die Abgabe der Bereitschaftserklärung und die Rechtsfolge einer Fristversäumnis ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, weshalb im konkreten Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und somit eine Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am 14. Mai 2025

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