BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht beschließt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Steuerberatergesellschaft***, ***Steuerberater-Adresse***, betreffend Beschwerde vom 16. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. April 2025 betreffend Rückerstattung gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG, Steuernummer ***BF1StNr1***:
I. Der Vorlageantrag vom 2. Juli 2025 wird als verspätet zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Verfahrensgang / Sachverhalt
Das Finanzamt Österreich hat mit Bescheid vom 22.4.2025 von der Beschwerdeführerin (Bf.) eine Rückerstattung gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG gefordert. Am 16.5.2025 erhob die Bf. über ihre steuerliche Vertretung mittels FinanzOnline rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.5.2025 hat das Finanzamt Österreich die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung war an die Bf. zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung gerichtet. Sie wurde am 19.5.2025 um 12:31:51 in die FinanzOnline-Databox der steuerlichen Vertretung zugestellt und am gleichen Tag um 13:16:35 von dieser abgerufen (geöffnet/gelesen).
Am 2.7.2025 brachte die steuerliche Vertretung diesbezüglich über Fax einen mit 1.7.2025 datierten Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein. Am 11.7.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt und Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Zurückweisung des Vorlageantrages.
Die ***Steuerberatergesellschaft*** (bzw. eine von ihr entsprechend bevollmächtigte Person) hat am 13.5.2025 um 12:15 Uhr selbst über FinanzOnline bekanntgegeben, dass sie betreffend die Steuernummer ***BF1StNr1*** und somit das gegenständliche Rückerstattungsverfahren nach dem COFAG-NoAG Zustellungsbevollmächtigte für die Bf. ist.
2. Beweiswürdigung
Der oben dargestellte Verfahrensgang ergibt sich unzweifelhaft und ohne Widersprüche aus dem im Akt aufliegenden und oben angeführten Schriftstücken der steuerlichen Vertretung der Bf. bzw. der belangten Behörde, weshalb ihn das Gericht ohne Bedenken als Sachverhalt feststellen und seiner Entscheidung zugrunde legen konnte.
Die Feststellungen betreffend Zustellvollmacht, Zustellung und Abruf traf das Gericht, indem es von Amts wegen in die Grunddatenverwaltung der Finanzverwaltung Einsicht nahm, in welcher der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der Zustellvollmacht zweifelsfrei dokumentiert wurde. Hinsichtlich Zustellung und Abruf der Beschwerdevorentscheidung gründen die Feststellungen auf den Angaben, welche dem Finanzamt Österreich von der Verfahrensbetreuung des BMF mitgeteilt wurden.
Der zuständige Richter hat zudem am 14.7.2025 mit dem zuständigen Sachbearbeiter der steuerlichen Vertretung der Bf. telefoniert. Dabei teilte der Sachbearbeiter dem Richter mit, dass die Frist auch aus seiner Sicht abgelaufen und wohl übersehen worden sei. Da sich aufgrund dieser Antwort für den zuständigen Richter kein weiterer Ermittlungsbedarf und keine Zweifel am festgestellten Sachverhalt ergeben hatten, konnte von weiteren Ermittlungen, insbesondere einem förmlichen Vorhalteverfahren, Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
Da die ***Steuerberatergesellschaft*** nach den Feststellungen im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung über eine Zustellvollmacht der Bf. verfügte, war sie gemäß § 9 Abs. 3 ZustG als Empfänger dieser Erledigung zu bezeichnen. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Die Beschwerdevorentscheidung wurde demnach am 19.5.2025 ordnungsgemäß zugestellt, da sie an diesem Tag in die FinanzOnline-Databox (den "elektronischen Verfügungsbereich") der Empfängerin gelangte.
Die Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages beträgt gemäß § 264 Abs. 1 BAO ein Monat. Sie ist daher am 20.6.2025 abgelaufen (der 19.6.2025 war ein gesetzlicher Feiertag - Fronleichnam). Der Vorlageantrag vom 2.7.2025 wurde folglich verspätet eingebracht.
Auf Vorlageanträge sind gemäß § 264 Abs. 4 BAO einige Bestimmungen betreffend Beschwerden sinngemäß anzuwenden, insbesondere auch § 260 Abs. 1 lit. b BAO.Der Vorlageantrag war daher nach dieser Bestimmung zurückzuweisen.
Für die Zurückweisung war gemäß § 272 Abs. 4 BAO trotz der beantragten Entscheidung durch den Senat der Berichterstatter als Einzelrichter zuständig. Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. f BAO konnte auch die beantragte mündliche Verhandlung aus Gründen der Verfahrensökonomie unterbleiben.
Da sich diese Rechtsfolgen unmittelbar aus den angeführten Gesetzesbestimmungen ergeben, war die Revision gegen diesen Beschluss mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen.
Innsbruck, am 14. Juli 2025