RS0104753 – AUSL OLG Tübingen Rechtssatz
Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ist es heute notwendig, daß sich Anwälte bei Terminswahrnehmungen eines Kraftwagens als des am meisten zeitsparenden Beförderungsmittels bedienen. RS U OLG Tübingen (D) 1952/06/23 II W 116/53 Veröff: NJW 1953,1356