Der Arzt hat alle ihm zumutbare Sorgfalt anzuwenden, die zur Verhütung von Schäden bei der Behandlung eines Patienten geboten ist. Er ist insbesondere verpflichtet, alle in Betracht kommenden Maßnahmen und Sicherungen zu treffen, um zu vermeiden, daß ein Fremdkörper im Wundbett zurückbleibt.
RS U OLG Oldenburg (D) 1955/07/13 1 U 192/54 Veröff: JR 1955,423
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