RS0104786 – AUSL OLG Nürnberg Rechtssatz
Unrichtige Angaben in der Schadenanzeige können dem Versicherungsnehmer, der die Ausfüllung des Anzeigeformulars im Vertrauen auf eine Auskunft des Versicherers einem anderen überlassen hat, nicht ohne weiteres als schuldhafte Obliegenheitsverletzung zur Last gelegt werden.
RS U OLG Nürnberg (D) 1967/03/02 2 U 101/65 Veröff: VersR 1967,697