JudikaturAUSL OLG Nürnberg

RS0104786 – AUSL OLG Nürnberg Rechtssatz

Rechtssatz
02. März 1967

Unrichtige Angaben in der Schadenanzeige können dem Versicherungsnehmer, der die Ausfüllung des Anzeigeformulars im Vertrauen auf eine Auskunft des Versicherers einem anderen überlassen hat, nicht ohne weiteres als schuldhafte Obliegenheitsverletzung zur Last gelegt werden.

RS U OLG Nürnberg (D) 1967/03/02 2 U 101/65 Veröff: VersR 1967,697

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