JudikaturAUSL OLG Freiburg

RS0104750 – AUSL OLG Freiburg Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 1953

Erleidet eine Mutter infolge der fahrlässigen Tötung ihres Kindes eine exogene Depression, so hat sie Anspruch auf Schmerzengeld. Das Schmerzengeld steht ihr nicht wegen des Schmerzes über den Tod des Kindes zu, sondern wegen der körperlichen und seelischen Leiden, die Folge der Verletzung ihrer Gesundheit sind.

RS U OLG Freiburg (D) 1953/06/30 2 U 115/52 Veröff: JZ 1953,704

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