RS0104764—AUSL OLG Braunschweig Rechtssatz
01. April 1952
Ist bei einer Haftpflichtversicherung der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber frei, so bleibt seine Verpflichtung der Unfallberufsgenossenschaft gegenüber, auf die die Ansprüche des verletzten Dritten nach § 1542 RVO übergegangen sind, bestehen. Veröff: N…