Oberstes Gericht Italien (Corte Suprema di Cassazione) 25.1.1995 Publikation:
Il massimario del Foro italiano 1995, 113 (Zusammenfassung).
Der Erfüllungsort einer vertraglichen Verpflichtung im Sinn des Art 5 Nr 1 EuGVÜ ist gemäß Art 19 des Haager Übereinkommens vom 1. Juli 1964 jener der Übergabe der Ware an den Transporteur, sodaß, falls die Übergabe im Ausland (hier: Griechenland) stattzufinden hat, die internationale Zuständigkeit der italienischen Gerichte zu verneinen ist, außer bei gegenteiliger Vereinbarung, die gemäß Art 1510 Abs 2 des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (codice civile) zulässig ist, die die Verpflichtung der Übergabe und somit die schuldbefreiende Wirkung für den Verkäufer auf den Zeitpunkt der Ankunft der Waren im Bestimmungsland (hier: Italien) verschiebt.
Eine solche Vereinbarung kann in den Klauseln "cif/fio" und "franco arrivo" (frei Ankunft) nicht erblickt werden.
Pavlidis Marmor SA (Italien) gegen BI Marmi SPA (Italien).
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