Oberstes Gericht Italien (Corte Suprema di Cassazione) 13.12.1994
Publikation:
Il massimario del Foro italiano 1994, 1031 (Zusammenfassung).
Die Klausel: " Für alle künftigen Rechtsstreitigkeiten ist das Gericht des Sitzes der klagenden Partei zuständig." in einem Handelsvertretervertrag ist als Gerichtsstandsvereinbarung im Sinn des Art 17 Abs 1 EuGVÜ anzusehen.
Mira Chopova (Italien) gegen GB SRL in Liquidation (Italien).
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