Oberstes Gericht Italien (Corte Suprema di Cassazione) 16.7.1994 Publikation:
Il massimario del Foro italiano 1994, 621 (Zusammenfassung).
Giustizia civile 1994 I, 3087
Rivista di diritto internazionale 1994, 1068
Giurisprudenza italiano 1995 I, 391
1. Die den Rechtsbehelf gemäß Art 37 EuGVÜ einlegende Partei kann analog dem Rechtsmittelverfahren gegen einen Vollstreckungsbefehl ihren ursprünglichen Antrag im Rahmen der Art 183 und Art 184 der italienischen ZPO präzisieren und abändern, während das Gericht von Amts wegen nach Ausspruch der Vollstreckbarerklärung keinen der gemäß Art 27 und 28 EuGVÜ vorgesehenen Versagungsgründe mehr geltend machen kann.
2. Die Ermessensentscheidung, die eine Aussetzung des Verfahrens gemäß Art 38 EuGVÜ versagt, hat Weisungs- und nicht Entscheidungscharakter, da sie lediglich den Verfahrensgang betrifft. Sie kann daher nur durch das die Aussetzung zulassende Gericht widerrufen werden und unterliegt keinem aufsteigenden Rechtsmittel.
Franco Gianotti (Italien) gegen SA Montuori (Frankreich).
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