Oberstes Gericht Italien (Corte Suprema di Cassazione) 25.3.1994
Publikation:
Rivista di diritto internazionale privato e processuale 1995, 146
1. Da das Brüsseler Übereinkommen den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen von seinem Anwendungsbereich gemäß Art 1 Abs 2 Nr 1 EuGVÜ ausschließt, sind auf diese Rechtsgebiete gemäß Art 56 EuGVÜ die in Art 55 angeführten bilateralen Verträge anzuwenden.
2. Ein deutsches Vaterschaftsfeststellungsurteil ist in Italien gemäß dem italienisch-deutschen Abkommen vom 9. März 1936 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen für rechtswirksam zu erklären, da kein Widerspruch zur öffentlichen Ordnung (ordre public) erkennbar ist, wenn der ausländische Richter sich nicht darauf beschränkt hat, den Vaterschaftsbeweis auf die Erklärungen der Kindesmutter zu stützen.
3. Art 5 des italienisch-deutschen Abkommens vom 9. März 1936, der eine neuerliche Überprüfung in der Sache selbst (revision au fond) verbietet, geht dem Art 798 der italienischen ZPO vor.
Giambattista Monteleone (Italien) gegen Wuhrer (Deutschland).
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