Oberstes Gericht Italien (Corte Suprema di Cassazione) 29.4.1993 Publikation: Il massimario del Foro italiano 1993, S 966
Giustizia civile 1994 I, S 1271 - 1274
Zur Bestimmung des Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 5 Nr 1 EuGVÜ ist der Anspruch aus einem Vertrag heranzuziehen, der der Klage zugrundeliegt, vorliegend die Verpflichtung des beklagten Verkäufers, deren Nichterfüllung der klagende Käufer zum Anlaß nimmt, um die Aufhebung des Kaufvertrags geltend zu machen und um Schadenersatz zu verlangen.
Es ist das italienische Recht als Recht des Vertragsabschlußorts anwendbar. Nach italienischem Handelsrecht (codice commerciale) wird beim Verkauf von Sachen, die zu transportieren sind, die Verpflichtung des Verkäufers mit Übergabe der Sachen an den Transporteur oder Spediteur erfüllt.; eine anderslautende Abmachung bleibt vorbehalten. Dieser Ort stimmt mit dem nach Art 19 Abs 2 des Haager Kaufrechtsübereinkommens 1964 überein. Vorliegend befindet sich der Ort der Übergabe in Frankreich und eine anderslautende Abrede liegt nicht vor.
Die Klausel "franco arrivo Nord Italia" derogiert nur der Regel, wonach dem Käufer die Transportkosten auferlegt werden, und bezieht sich nicht auf den Übergabsort der Sachen.
Ditta Macolive-Fisbe (Italien) gegen Lomagenais SA (Frankreich)
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