Oberstes Gericht Italien (Corte Suprema di Cassazione) 30.9.1993 Publikation: Il massimario del Foro italiano 1993, S 1119 -1120
(Zusammenfassung).
Giustizia civile 1994 I, S 956
Im Fall der Behauptung einer Exklusivvertriebsklausel ist als Erfüllungsort im Sinn des Art 5 Nr 1 EuGVÜ der Ort der regelmäßigen Geschäftstätigkeit der Vertragspartei anzusehen, die aus der Exklusivvertriebsvereinbarung berechtigt ist. Im gegenständlichen Fall ist dies die beklagte Partei mit Sitz in Belgien, gegen die die italienische Klägerin eine negative Feststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung des Nichtbestands der behaupteten Exklusivvertriebsvereinbarung bei einem italienischen Gericht eingebracht hatte.
Dieser Ort muß unter Bedachtnahme auf die dem geltend gemachten Anspruch entsprechende Verpflichtung bestimmt werden, die den Vertrag charakterisiert, wenn sich der Anspruch auf diesen Gesamtvertrag bezieht. Diese Qualifikation ist auf der Grundlage der Normen des anzuwendenden italienischen materiellen Rechts vorzunehmen.
Sachrechts entsprechend den Normen des italienischen IPR, also des Rechts des mit der Sache befaßten Richters zu treffen. Nachdem die aus einer eventuellen Exklusivvertriebsvereinbarung berechtigte beklagte Partei ihren Sitz in Belgien hat und die geltend gemachten Exklusivvertriebsrechte auf Belgien Territorium beschränkt hat, ist die italienische Gerichtsbarkeit zu verneinen.
vgl. EuGH 6.10.1976, 12/76, 14/76
Illycaffe SpA (Italien) gegen CEGES SA (Belgien)
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