Oberstes Gericht Italien (Corte Suprema di Cassazione) 3.6.1993 Publikation: Il massimario del Foro italiano 1993, S 975
Rivista di diritto industriale 1994 II, 70 International Litigation Procedure 1994, 196 (in englischer Sprache)
Eine Schiedsabrede, die nur auf den Bestellformularen einer Partei aufscheint, erfüllt nicht die Formerfordernisse des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 und ist nicht gültig geschlossen. Die Erfüllung des Kaufvertrags als Hauptvertrag vermag den Formfehler nicht zu heilen.
Art 17 EuGVÜ, der Zuständigkeitsvereinbarungen regelt, ist nicht anwendbar, da damit nur die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begründet werden kann, die Schiedsgerichtsbarkeit jedoch nach Art 1 Abs 2 Nr 4 EuGVÜ ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des EuGVÜ ausgeschlossen ist.
Steht der Anspruch auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung (außervertraglicher Anspruch) in enger Beziehung zum Anspruch auf Kaufpreiszahlung, so ist eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen (Art 22 Abs 3 EuGVÜ).
Art 3 EuGVÜ schließt die Anwendung von Art 4 Abs 3 der italienischen Zivilprozeßordnung nicht aus.
Bei einer Klage auf Kaufpreiszahlung aus einem Vertrag und auf einen deliktischen Schadenersatzanspruch spricht nichts gegen die Anwendung von Art 4 Abs 3 italienische Zivilprozeßordnung, wonach ein Ausländer vor Gericht gebracht werden kann, wenn die Klage mit einem bereits in Italien anhängigen Verfahren in Zusammenhang steht.
Nach Art 5 Nr 3 EuGVÜ können im Bereich des Deliktsrechts Parteien vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das Schaden verursachende Ereignis eingetreten ist.
Dieser Ort kann sowohl der Ort sein, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Das schädigende Ereignis (Vermögensverminderung durch Rufschädigung) ist in Italien eingetreten, wo die vermeintlich geschädigte Partei ihren Sitz hat.
Robobar Limited (Italien) gegen Finncold SAS (Italien)
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