Oberstes Gericht Italien (Corte Suprema di Cassazione) 20.11.1992 Publikation: Rivista di diritto internazionale privato e
processuale 1993, 978 - 983
Banca, borsa e titoli di credito 1994 II, 10 - 13
Die Verantwortung der bezogenen Bank und der zum Inkasso indossierten Bank für die Zahlung eines unübertragbaren Schecks an eine andere als die darin bezeichnete Person ist deliktischer Natur, sodaß die Frage der Zuständigkeit des italienischen Gerichts nach Art 4 Z 2 der italienischen Zivilprozeßordnung und Art 5 Nr 3 EuGVÜ zu beurteilen ist.
Zur Begründung der italienischen Zuständigkeit nach Art 4 Z 2 der italienischen Zivilprozeßordnung muß die unerlaubte Handlung in Italien vollendet worden sein und das schädigende Ereignis sich somit in Italien ereignet haben. Bei der Zahlung eines unübertragbaren Schecks an eine andere als die darin bezeichnete Person muß das schädigende Ereignis als dort eingetreten betrachtet werden, wo die Zahlung stattgefunden hat.
Es besteht keine italienische Zuständigkeit in einem Rechtsstreit zwischen einer schweizerischen Bank (Bank, auf die zum Inkasso indossiert wurde) und einer italienischen Gesellschaft (Person, auf die der Scheck lautet) bezüglich der Zahlung im Ausland (Schweiz) eines Bankschecks an eine andere als die darin bezeichnete Person, wenn es sich um einen Schadenersatzanspruch handelt, der in Italien weder entstanden noch zu erfüllen ist.
Demgegenüber kann nach Art 5 Nr 3 EuGVÜ der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, auch der Ort sein, an dem die Vermögensverminderung des Geschädigten eingetreten ist.
Eine italienische Zuständigkeit besteht demnach, wenn die italienische Gesellschaft, auf die der Scheck lautet, die eigene Forderung gegenüber der bezogenen Bank mit Sitz in Großbritannien geltend macht, da in Italien die Vermögensverminderung der Geschädigten eingetreten ist.
Wird die italienische Zuständigkeit bejaht, so kann der italienische Richter nach Art 4 Z 3 der italienischen Zivilprozeßordnung auch Anträge beurteilen, die mit dem bereits anhängigen Verfahren in Zusammenhang stehen.
Nach Art 54 LGVÜ findet dieses nur Anwendung auf Klagen, die vor seinem Inkrafttreten erhoben worden sind.
Unione di Banche Svizzere SA gegen ILTE SpA (Italien), Lloyds Bank plc und Kessler (Großbritannien)
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