Oberstes Gericht Irland (Supreme Court) 26.7.1995
Publikation:
International Litigation Procedure 1995, 711
European Current Law 1995 Teil 11, Nr 241
Es werden Schadenersatzansprüche aus der Kollision zweier Seeschiffe in internationalen Gewässern geltend gemacht. Ein Schiff stand im Eigentum eines irischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Irland, der bei der Kollision ebenso getötet wurde wie ein Mitglied seiner Mannschaft.
Das andere Schiff stand im Eigentum einer französischen Gesellschaft mit Sitz in Frankreich.
Die Klage der Erben des getöteten Mitgliedes der Mannschaft gegen die Erben des getöteten Schiffseigners und die französische Gesellschaft wurde auf die Art 2 und Art 6 Nr 1 EuGVÜ gegründet; ebenso die Klage der Erben des getöteten Schiffseigners gegen das wachhabende Mitglied der Mannschaft und die französische Gesellschaft.
Die Anwendbarkeit des EuGVÜ wurde im Hinblick auf den Art 57 EuGVÜ durch die irischen Gerichte verneint. Maßgebend ist vielmehr das Internationale Übereinkommen vom 10. Mai 1952 über bestimmte Regeln betreffend die gerichtliche Zuständigkeit beim Zusammenstoß von Seeschiffen, weil dieses als Spezialübereinkommen vorgeht.
Gerard Doran gegen Tracey Power und Robert le Goff Co.
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