RS0110871 – AUSL LSG Rechtssatz
Ein der Freizeitgestaltung dienender Sonntagsspaziergang eines ehrenamtlichen Betreuers mit dem Betreuten steht nicht in einem inneren Zusammenhang mit den Aufgabenkreisen, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge.
RS U LSG (D) 1998/02/10 3 U 117/97 Veröff: NZS 1998,490