JudikaturAUSL LSG

RS0110871 – AUSL LSG Rechtssatz

Rechtssatz
10. Februar 1998

Ein der Freizeitgestaltung dienender Sonntagsspaziergang eines ehrenamtlichen Betreuers mit dem Betreuten steht nicht in einem inneren Zusammenhang mit den Aufgabenkreisen, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge.

RS U LSG (D) 1998/02/10 3 U 117/97 Veröff: NZS 1998,490

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