JudikaturAUSL LG München I

RS0104737 – AUSL LG München I Rechtssatz

Rechtssatz
27. August 1965

Die AKB sind nicht nur allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern haben den Charakter einer Rechtsverordnung. Als solche sind sie für die Versicherungsgesellschaften und ihre Versicherungsnehmer (VN), allgemein verbindlich, ohne daß es einer Aushändigung ihres schriftlichen Wortlauts bei Abschluß des Versicherungsvertrages bedarf.

RS U LG München I (D) 1965/08/27 10 O 696/64 Veröff: VersR 1966,332

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