RS0104621—AUSL LAG Hamburg Rechtssatz
10. November 1961
1) Der Arbeitgeber haftet für Sachschäden, die sein Arbeitnehmer bei der Arbeit ohne eigenes Verschulden erleidet, grundsätzlich nur dann, wenn den Arbeitgeber ein Verschulden trifft. 2) Handelt es sich jedoch um Sachschäden, die in Vollzug einer gefährlichen Arbeit entstehen und durchaus außergewöh…