Kassationsgerichtshof Frankreich (Cour de Cassation) 10.1.1995 Publikation:
Revue critique de droit international prive 1995, 610
Das Schiffahrtsunternehmen Nedlloydlines transportierte unter mit Orderklauseln ausgegebenen Konnossementen auf dem Schiff 'Cap Trafalgar' von Buenos Aires nach Le Havre eine Schiffsladung Knoblauch an den Empfänger, die Gesellschaft Malagutti. Nachdem Schäden an der Ware im Laufe des Transports entstanden waren, klagte das Versicherungsunternehmen Assurances Reunion Europeenne, dem die Rechte des Empfängers abgetreten worden waren, den Reeder, die die Gesellschaft Plate et Ruys, vor dem Handelsgericht Le Havre.
Diese Gesellschaft erhob die Einrede der Unzuständigkeit und berief sich auf eine Klausel in den Konnossementen, die die Zuständigkeit dem Gericht von Rotterdam übertrugen.
Die angefochtene Entscheidung begründete die Einwendbarkeit der strittigen Gerichtsstandsklausel durch den Reeder und den Empfänger der Ware mit dem Umstand, daß die Klausel durch den Auftraggeber, auf der Vorder- und Rückseite des an Order ausgegebenen Konnossements unterzeichnet wurde.
Das Gericht hat seine Entscheidung nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens begründet, da es nicht überprüft hat, ob die Gerichtsstandsklausel ausdrücklich vom Empfänger spätestens im Moment der Übergabe der Lieferung angenommen worden war.
Daher war die Entscheidung aufzuheben.
Groupement d'interet economique (GIE) Reunion Europeenne (Frankreich) gegen Societe Plate et Ruys, Societe des transports Salmon et Societe Rematrans (Frankreich).
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