Kassationsgerichtshof Frankreich (Cour de Cassation) 4.4.1995 Publikation:
Droit europeen des transports 1995, 465
Revue critique de droit international prive 1995, 611
Bulletin of Legal Developments 1995, 241
Folgende strittige Schiedsgerichtsklausel "Zuständigkeit der Gerichte in London und Anwendbarkeit englischen Rechts für jeden Rechtsstreit aus dem Transport" befand sich unter den allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite des Konnossements. Der Seetransporteur erhob die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts, welcher von den Versicherern entgegengetreten wurde.
Das angerufene Gericht stellte fest, daß die strittige Klausel auf dem Konnossement vom Befrachter akzeptiert wurde und auch einen Dritten, dem Empfänger gegenüber einwendbar ist.
Das Gericht hatte seine Entscheidung nicht rechtmäßig begründet, da es nicht überprüfte, ob der Empfänger die Klausel entweder schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung oder in einer Form, die Art 17 EuGVÜ entspricht, angenommen hat.
Daher war die Entscheidung der Cour d'Appel aufzuheben.
Societe Riunione Adriatica (Frankreich) u.a. gegen den Kapitän des Schiffs "Westfield" (Norwegen) u.a..
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