Kassationsgerichtshof Frankreich (Cour de Cassation) 21.3.1995 Publikation:
Gazette du palais 1995 Nr 358-362 I Panor, S 245
Revue de jurisprudence de droit des affaires 1995, 829
Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils der Cour d'Appel de Paris vom 10.6.1992 geht hervor, daß gemäß einer Übereinkunft vom 21.2.1974 die zwei französischen Gesellschaften CFEM und EMH mit der Planung, Konstruktion und Installation einer Rohölladesäule zu einer Erdölladeplattform in der britischen Zone der Nordsee auf Rechnung der englischen Gesellschaft Mobil beauftragt wurde.
Aufgrund des weiteren Vertrags vom 11.6.1974 hatte die französische Gesellschaft CFEM die Kontrolle über die verschiedenen Konstruktionsphasen der Lloyd's Register of Shipping (LRS) übertragen, die wiederum durch die britische Regierung beauftragt wurde, Genehmigungszertifikate nach den Verwaltungsvorschriften über die Installation auf offener See, auszustellen.
Die Rohölladesäule kippte am 30.1.1985 ins Meer und die Gesellschaft Mobil, ihre Versicherer und einige andere Beteiligte eines Konsortiums, klagten die CFEM, die EHM und einige weitere Subauftragnehmer sowie Lloyd's Register of Shipping (LRS) vor dem Handelsgericht Paris auf Schadenersatz.
Die beklagte Partei LRS erhob die Einrede der Unzuständigkeit und die klagende Partei, das Konsortium, trat dieser entgegen. Im dagegen erhobenen Rechtsmittel machte die LRS geltend, daß das Gericht es unterlassen hatte, festzustellen, ob das Pariser Büro eine Zweigniederlassung im Sinn des Art 5 Nr 5 EuGVÜ darstelle, sodaß diese Entscheidung keine gesetzliche Basis habe.
Außerdem habe der Cour d'Appel festgestellt, daß die Überprüfung der LRS in Dunkerque stattfanden und daß der Schaden seinen Ursprung in britischen Territorialgewässern der Nordsee hatten.
Der Rechtsmittelwerber kritisierte jedoch nicht, daß das Gericht entschieden hatte, daß mangels Anwendbarkeit eines internationalen Übereinkommens die Zuständigkeit aufgrund interner (nationaler) Prozeßregeln zu bestimmen ist.
Auch wenn im Rechtsmittel die Anwendung von Bestimmungen de EuGVÜ angesprochen wird, ist dies jedoch nicht zielführend. Der Auftrag zur Ausstellung der Genehmigungszertifikate zur strittigen Rohölladesäule wurde der Repräsentanz der LRS in Paris übertragen, sodaß das Gericht hervorhob, daß das Pariser Büro der LRS ermächtigt war, im Namen dieser Organisation mit Dritten zu verhandeln, und demgemäß entschied, daß es sich um eine Niederlassung handelte.
Es wurde von keiner Partei bestritten, daß das Pariser Büro der Gesellschaft LRS ermächtigt war, diese in ganz Frankreich zu vertreten. Daher war das Handelsgericht Paris als Gericht des Sitzes der Niederlassung zuständig für die Entscheidung über den Rechtsstreit.
Lloyd's Register of Shipping (Frankreich) gegen
Mobil North Sea Ltd (England) u.a..
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