Kassationsgerichtshof Frankreich (Cour de Cassation) 14.3.1995
Das französische Oberlandesgericht d'Aix-en-Provence erklärte das Versäumungsurteil vom 13.4.1988 des Landesgericht Bad Kreuznach für vollstreckbar. das die Gesellschaft France Direct Service (FDS) zur Zahlung von Schadenersatz an Frau Dautzeburg in Deutschland verurteilte.
Im Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung wurde geltend gemacht, daß die Verteidigungsrechte der beklagten Partei verlangen, daß mit der Zustellung des ausländischen Urteils an den französischen Beklagten auch die Rechtsmittelbelehrung und die diesbezüglichen Fristen enthalten sein müssen. Die Rechte der beklagten Partei seien insofern verletzt worden, als die Zustellung mittels einfachem Brief nicht deutlich genugerwähnt hätten, wann ein Rechtsmittel zu spät erhoben würde. Das französische Gericht hätte die Art 455 und Art 509 der französischen ZPO mißachtet, da es zu diesem Einwand nur die rechtmäßige Zustellung feststellte, jedoch keine anderen Feststellungen traf.
Für den Fall, daß der beklagten Partei im Ausland eine Rechtsmittelinstanz bekannt ist, verlangt der ordre public der französischen Zivilprozeßordnung nur, daß die ausländische Entscheidung die Rechtsmittelwege im Ursprungsstaat erwähnt.
Da die beklagte Partei FDS nicht bestritten hatte, von der Rechtsmittelinstanz in Deutschland rechtmäßig informiert gewesen zu sein, mußte das Oberlandsgericht nicht von Amts wegen die Abwesenheit dieser Kenntnis überprüfen. Die beklagte Partei hätte diesen Umstand in ihrem Rekurs geltend machen müssen, sodaß das Rechtsmittel war.
France Direct Service SA (Frankreich) gegen Hilde Dautzeburg (Deutschland).
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