Kassationsgerichtshof Frankreich (Cour de Cassation) 31.1.1995 Publikation:
La Semaine juridique - edition entreprise 1995, 353
La Semaine juridique - edition generale 1995 IV, 97 Recueil Dalloz Sirey 1995 IR, 54
Art 5 Nr 1 EuGVÜ begründet nach dem Vertragsgegenstand die Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Sprengel das Schuldverhältnis erfüllt worden ist bzw. erfüllt werden muß.
Gemäß Art 6 Nr 1 EuGVÜ kann bei mehreren Beklagten ein Beklagter mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat vor dem Wohnsitzgericht eines anderen Beklagten in einem anderen Vertragsstaat geklagt werden, wenn es zwischen den verschiedenen Klagen einen Zusammenhang in der Form gibt, daß ein Interesse besteht, die Klagen gemeinsam zu verhandeln, um miteinander unvereinbare Lösungen zu vermeiden.
Da die bei der Gesellschaft Frech France in Frankreich gekaufte Maschine keine mechanischen Stücke eines durch eine von der deutschen Gesellschaft Oskar Frech GmbH gelieferten Gießform bestimmten Typs erzeugen konnte, ergibt sich, daß der Rechtsstreit nur einer einheitlichen Lösung zugänglich ist, die gegenüber allen am Prozeß beteiligten Parteien wirksam sein wird.
Das Berufungsgericht, das ebenso einen Zusammenhang zwischen den beiden von der Gesellschaft Fondal eingebrachten Klagen auf Auflösung der Verträge festgestellt hat, hat seine Entscheidung, mit Beziehung auf die beiden Verkäufer die Gerichtszuständigkeit des Sprengels, wo sich der Gesellschaftssitz eines der Verkäufer und Beklagten, der Gesellschaft Frech France, befindet, als gegeben anzunehmen, somit rechtmäßig begründet.
Oskar Frech GmbH Co (Deutschalnd) gegen SARL Fondal und SA Bail Equipement (Frankreich).
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