Kassationsgerichtshof Frankreich (Cour de Cassation) 29.11.1994
Um eine Vereinbarung über die örtliche Zuständigkeit im Sinn des Art 17 EuGVÜ einwenden zu können, sei es gegen den Transportunternehmer, sei es gegen den Empfänger, muß diese im ersten Fall spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses des Transportvertrags bzw. im zweiten Fall spätestens, wenn der Empfänger bei Erhalt der Warenlieferung am Vertrag festgehalten hat, angenommen worden sein.
Compagnie Unat u.a. (USA) gegen Nedlloyd Lines (NL).
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