Kassationsgerichtshof Frankreich (Cour de Cassation) 18.10.1994 Publikation:
Bulletin des arrets de la Cour de Cassation 1994 IV, Nr 292 La Semaine Juridique - edition generale 1994 IV, S 334 Journal du droit international 1995, 143 (Huet)
Die Gerichtsstandsvereinbarung muß entweder schriftlich oder mündlich mit nachfolgender schriftlicher Bestätigung oder im internationalen Handel in einer Form, die allgemein in einer bestimmten Sparte üblich ist und die beide Parteien kennen oder kennen müssen, erfolgen.
Von dem Begriff der unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Art 5 Nr 3 EuGVÜ werden die Klagen umfaßt, die auf die Verantwortlichkeit des Beklagten abzielen und die sich nicht auf den Vertragsgegenstand beziehen.
Art 5 Nr 3 EuGVÜ kann nicht auf einen Rechtsstreit angewandt werden, in dem der spätere Erwerber einer Sache und der Erzeuger, der nicht Verkäufer ist, einander gegenüberstehen, weil die Sache mangelhaft ist oder ihr Gebrauch, zu dem sie bestimmt war, nicht möglich ist.
Societe bretonne de construction navale SBCN (Frankreich) gegen MB Marine SpA (Italien) u.a. und Compagnie Winterthur Milan (Italien) gegen SA Groupe Saltiel (Frankreich) u.a.
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