Kassationsgerichtshof Frankreich (Cour de Cassation) 4.10.1994 Publikation:
Bulletin des arrets de la Cour de Cassation -
Chambres civiles 1994 IV, Nr 270
La Semaine juridique - edition generale 1994 IV, 314
Le droit maritime francais 1995, 33
Revue critique de droit international prive 1995, 844 Revue de jurisprudence de droit des affaires 1995, 182 International Litigation Procedure 1995, 6
Die klagende Partei Maeder klagte ein französisches Seetransportunternehmen auf Ersatz von Seeschäden an ihren Waren gleichzeitig vor dem Handelsgericht Marseille, dem Ort der Ausschiffung bzw. Ausladung der Waren und vor dem Gericht von Anvers (Belgien), der Stadt der Ladung der (beschädigten) Seefracht.
Nach französischem Recht (Art 100 iVm Art 857 der französischen Zivilprozeßordung) wird eine Sache durch die Übermittlung einer Kopie (Zweitschrift) der Ladung an den Urkundsbeamten und dessen Beurkundung rechtshängig. Maßgeblich ist danach also der Zeitpunkt der Beurkundung der Zustellung der Ladung.
Die Klage wurde beim Handelsgericht Marseille am 2.3.1990 rechtshängig, während sie beim belgischen Gericht - ebenfalls durch Beurkundung der Zustellung - erst am 13.3.1990 rechtshängig wurde. Das französische Berufungsgericht stellte nicht fest, ob der Zeitpunkt der Übermittlung an den Urkundsbeamten beim französischen Gericht früher war. Daher hat das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht rechtmäßig begründet und war diese daher aufzuheben.
Jacky Maeder GmbH (Deutschland) gegen Compagnie maritime d'affretement - CMA (Frankreich)
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