Kassationsgerichtshof Frankreich (Cour de Cassation) 12.7.1994 Publikation:
Bulletin des arrets de la Cour de Cassation 1994 I, Nr 247 La Semaine Juridique - edition generale 1994 IV, S 300 International Litigation Procedure 1995, 5
Die Vollstreckung einer über eine Unterhaltsklage ergangenen Entscheidung erfordert nicht die vorhergehende Vollstreckbarerklärung des dieser Klage zugrundeliegenden deklarativen Vaterschaftsfeststellungsurteils.
Die Prüfung durch den Richter, bei dem der Antrag auf Vollstreckung gemäß dem EuGVÜ eingebracht worden ist, erfolgt allein auf Grund der Art 27 und 28 EuGVÜ, die die Prüfung des angewandten Rechts in den vom Übereinkommen betroffenen Bereichen ausschließen.
Wenn der Unterhalt in Folge einer gesetzlich festgestellten Vaterschaft zugesprochen wurde, ergibt sich daraus, daß die Wirkungen dieser auf die Geburt des Kindes zurückgehen.
Jaques Reisdorff (Frankreich) gegen Ralf Schmitt (Deutschland).
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