Kassationsgerichtshof Frankreich (Cour de Cassation) 18.2.1994, 380/94
Publikation: Bulletin d'information de la Cour de Cassation 1994
Nr 385 S 1-2
La Semaine Juridique - edition generale 1994 II 22232 Revue de jurisprudence de droit des affaires 1994, 589 International Litigation Procedure 1994, 260 (englisch)
Nach Art 6 Nr 3 EuGVÜ kann der Kläger mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats im Fall einer Widerklage, die sich aus dem Vertrag oder aus Tatsachen ableitet, auf die sich die ursprüngliche Klage stützt, vor dem angerufenen Gericht verklagt werden. Das in 1. Instanz angerufene Gericht ist daher zuständig für die Anerkennung der Widerklage.
Die italienische Gesellschaft Proma klagte die französische Gesellschaft Montuori, die einen Exklusivvertriebsvertrag mit ihr geschlossen hatte, vor dem Handelsgericht Tarascon (Frankreich) auf Zahlung des Preises für die gelieferten Waren.
Die französische Gesellschaft Montuori brachte eine Widerklage auf Zahlung von Schadenersatz und Zinsen wegen Verletzung der Exklusivvertriebsklausel ein, welcher stattgegeben wurde.
Die italienische Gesellschaft beschränkte sich in ihrer Berufung auf die erstmalige Bestreitung der Zuständigkeit des Gerichts. Das bestätigende Urteil des Berufungsgerichts wies die Einrede der Unzuständigkeit zurück und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
Im weiteren Rechtszug erachtete sich die italienische Klägerin dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht (Cour d'Appel d'Aixen Provence das Erstgericht als für die Widerklage zuständig erklärt hatte, obwohl sie als widerbeklagte Partei ihren Sitz in Italien habe. Das Gericht hätte seine Entscheidung nicht auf innerstaatliches französisches Recht stützen dürfen, sondern hätte von Amts wegen die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen des EuGVÜ, dessen Art 1 verletzt wäre, anwenden müssen.
Da die italienische widerbeklagte Partei vor dem Berufungsgericht kein Vorbringen zur Sache selbst erstattet hat, ist sie nicht berechtigt, die Anordnungen des Urteils erstmals vor dem Obersten Gericht anzufechten.
Societe Proma di Franco Gianotto (Italien) gegen
Societe d'exploitation des Etablissements Montuori (Frankreich)
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