Kassationsgerichtshof Frankreich (Cour de Cassation) 9.2.1994 Publikation:
Bulletin des arrets de la Cour de Cassation 1994 I, Nr 51
La Semaine juridique 1994 IV, 126
La Semaine juridique 1994 PAN, 329
Recueil Dalloz Sirey 1994 IR, 58
Revue de jurisprudence de droit des affaires 1994, 586 International Litigation Procedure 1994, 259 (englisch)
Nach Art 5 Nr 1 EuGVÜ kann bei Vertragsstreitigkeiten der Beklagte mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat bei den Gerichten eines anderen Vertragsstaats, in dessen Gebiet die Hauptverpflichtung erfüllt wurde oder zu erfüllen ist, verklagt werden.
Nach der Auslegung des EuGH bestimmt sich der Erfüllungsort nach dem Recht, das nach dem internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts anzuwenden ist.
Im zugrundeliegenden Rechtsstreit stellte das bekämpfte und aufgehobene Urteil fest, daß die italienischen Gerichte zuständig seien, da als Ort der Lieferung Novara in Italien vereinbart wurde und die streitige Garantieverpflichtung einen Zusatz zur Lieferverpflichtung darstelle.
Nach Aufhebung des Urteils durch den Kassationsgerichtshof wird das Gericht Feststellungen über das auf die Verpflichtung der beklagten Partei anzuwendende Recht zu treffen haben, ebenso darüber, ob dieses Recht von dem Recht verschieden ist, das auf die Garantieverpflichtung anzuwenden ist.
Bejahendenfalls muß das Gericht den Erfüllungsort der Garantieverpflichtung feststellen.
SARL Comptoirs des Plastiques de l'Ain - CPA (Frankreich) gegen Societe Novamec et Societe Trutta (Italien)
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