Kantonsgericht Tessin (Tribunale di Apello del Ticino) 2.11.1993 Publikation: Schweizerische Zeitschrift für internationales und
europäisches Recht, SZIER 1994, 414
Art 54 Abs 2 LGVÜ gestattet den Behörden des Vollstreckungsstaats, eine erweiterte Zuständigkeitskontrolle vorzunehmen. Bei dieser erweiterten Zuständigkeitskontrolle, die nur ausnahmsweise bei Anwendung von Übergangsvorschriften zulässig ist, ist zu prüfen, ob das Gericht des Urteilsstaats (hier: High Court of Justice in Bristol) seine Zuständigkeit auf eine Bestimmung des LGVÜ hätte stützen können. Für den vorliegenden Fall kommen die Zuständigkeiten nach Art 5 Nr 1 erster Halbsatz und Art 17 LGVÜ in Betracht.
Die Zuständigkeit des englischen Gerichts nach Art 5 Nr 1 erster Halbsatz LGVÜ wurde wegen des schweizerischen Vorbehalts nach Art I a des Protokolls Nr 1 zum LGVÜ verneint, ebenso das Vorliegen einer gültigen Gerichtsstandsvereinbarung im Sinn des Art 17 LGVÜ.
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