RS0129184 – AUSL EuGH Rechtssatz
EuGH 25.7.1991 - Rs C-190/89
Die Parteien des EuGVÜ wollten, als sie die Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich des Übereinkommens durch dessen Art 1 Abs 2 Nr 4 EuGVÜ mit der Begründung ausgeschlossen, daß die Schiedsgerichtsbarkeit bereits in internationalen Abkommen geregelt sei, die Schiedsgerichtsbarkeit als Gesamtbereich, einschließlich der bei den staatlichen Gerichten eingeleiteten Verfahren, ausschließen. Die genannte Bestimmung ist demgemäß dahin auszulegen, daß sich die in ihr enthaltene Ausschlußregelung auf einen bei einem staatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit erstreckt, der die Benennung eines Schiedsrichters zum Gegenstand hat, selbst wenn das Bestehen oder die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung eine Vorfrage in diesem Rechtsstreit darstellt.
Marc Rich Co AG (Großbritannien) gegen Societa Italiana Impianti PA (Italien).
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Court of Appeal (Großbritannien).
Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1991, S I-3855 = ZfRV 1992, 368