RS0129185 – AUSL EuGH Rechtssatz
EuGH 27.6.1991 - Rs C-351/89
Die Bestimmungen über die Rechtshängigkeit in Art 21 EuGVÜ sind unabhängig vom Wohnsitz der Parteien der beiden Verfahren anzuwenden. Das später angerufene Gericht ist nach Art 21 EuGVÜ vorbehaltlich seiner ausschließlichen Zuständigkeit nach dem Übereinkommen, insbesondere nach Art 16 EuGVÜ, lediglich befugt, seine Entscheidung auszusetzen, falls der Mangel der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geltend gemacht wird und es sich nicht für unzuständig erklären will, darf aber die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts nicht selbst prüfen.
Overseas Union Insurance Limited,
Deutsche Ruck UK Reinsurance Limited,
Pine Top Insurance Company Limited gegen
New Hampshire Insurance Company.
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Court of Appeal
(Großbritannien).
Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1991, S I-3317 = ZfRV 1992, 303