RS0129186 – AUSL EuGH Rechtssatz
EuGH 3.7.1990 - Rs C-305/88
1. Die in Art 27 Nr 2 EuGVÜ genannten Voraussetzungen der Ordnungsmäßigkeit und der Rechtzeitigkeit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, müssen für die Anerkennung einer gegen diesen Beklagten ergangenen ausländischen Entscheidung kumulativ gegeben sein. Deshalb ist die genannte Vorschrift dahin auszulegen, daß eine im Versäumnisverfahren ergangene Entscheidung nicht anerkannt werden darf, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nicht ordnungsgemäß, jedoch so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte.
2. Art 27 Nr 2 EuGVÜ ist dahin auszulegen, daß sich die Frage der Heilung von Mängeln bei der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nach dem Recht des Gerichts des Urteilsstaats einschließlich der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge bestimmt.
Isabelle Lancray SA (Frankreich) gegen Peters und Sickert KG (Deutschland).
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Bundesgerichtshof (Deutschland).
Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG1990, S I-2725 = ZfRV 1991, 289