JudikaturAUSL EUGH

RS0105850 – AUSL EUGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. März 1990

EuGH 7.3.1990 - Rs C - 362/88 (GB-INNO-BM/Confederation du commerce Luxembourgeois)

Die Art 30 und 36 EWGV sind dahin auszulegen, daß nationale Rechtsvorschriften, wonach es verboten ist, in der geschäftlichen Werbung für ein Sonderangebot die Dauer des Angebots und den früheren Preis anzugeben, auf eine in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig durchgeführte Werbeaktion nicht angewandt werden dürfen. Veröff: EuZW 1990,222

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