JudikaturAUSL EUGH

RS0129191 – AUSL EuGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 1988

EuGH 27.9.1988 - Rs C-189/87

1. Zur Anwendung von Artikel 6 Nr 1 EuGVÜ muß zwischen den verschiedenen Klagen eines Klägers gegen verschiedene Beklagte ein Zusammenhang bestehen. Dieser Zusammenhang, dessen Art autonom zu bestimmen ist, muß ein Zusammenhang sein, der eine gemeinsame Entscheidung über diese Klagen geboten erscheinen läßt, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

2. Der Begriff "unerlaubte Handlung" im Sinn von Art 5 Nr 3 EuGVÜ ist als autonomer Begriff anzusehen, der sich auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag" im Sinn von Art 5 Nr 1 EuGVÜ anknüpfen.

Ein Gericht, das nach Art 5 Nr 3 für die Entscheidung über eine Klage unter einem auf deliktischer Grundlage beruhenden Gesichtspunkt zuständig ist, ist nicht auch zuständig, über diese Klage unter anderen, nicht-deliktischen Gesichtspunkten zu entscheiden.

Athanasios Kalfelis gegen

1) Bankhaus Schröder, Münchmeyer, Hengst Co (jetzt: HEMA Beteiligungsgesellschaft mbH KG) (Deuschland),

2) Bankhaus Schröder, Münchmeyer,

Hengst International SA (Luxemburg) u. a..

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Bundesgerichtshof

(Deutschland).

Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1988, S 5565

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