JudikaturAUSL EUGH

RS0129193 – AUSL EuGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Dezember 1987

EuGH 8.12.1987 - Rs C-144/86

Die in Art 21 EuGVÜ zur Umschreibung der Rechtshängigkeit verwendeten Begriffe müssen als autonom verstanden werden. Rechtshängigkeit im Sinn dieses Artikels liegt vor, wenn eine Partei vor dem Gericht eines Vertragsstaats die Feststellung der Unwirksamkeit oder die Auflösung eines internationalen Kaufvertrags begehrt, während eine Klage der anderen Partei auf Erfüllung desselben Vertrags vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaats anhängig ist.

Gubisch Maschinenfabrik AG (Bundesrepublik Deutschland) gegen Giulio Palumbo (Italien).

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt von der Corte Suprema di Cassazione (Italien).

Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1987, S 4861

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