JudikaturAUSL EUGH

RS0129195 – AUSL EuGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. November 1986

EuGH 11.11.1986 - Rs C-313/85

Art 17 EuGVÜ ist dahin auszulegen, daß, wenn ein schriftlicher Vertrag, der eine Gerichtsstandsvereinbarung enthält und der für seine Verlängerung die Schriftform vorsieht, abgelaufen ist, aber weiter als rechtliche Grundlage für die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gedient hat, diese Gerichtsstandsvereinbarung den Formerfordernissen des genannten Artikels genügt, sofern die Parteien nach dem anwendbaren Recht den ursprünglichen Vertrag ohne Einhaltung der Schriftform wirksam verlängern konnten oder - im umgekehrten Fall - sofern eine der beiden Parteien diese Vereinbarung oder die Gesamtheit der stillschweigend übernommenen Vertragsbestimmungen, zu denen sie gehört, schriftlich bestätigt hat, ohne daß die andere Partei, der diese Bestätigung zugegangen ist, Einwendungen dagegen erhoben hätte.

SPA Iveco Fiat AG (Italien) gegen Van Hool NV AG (Belgien).

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Hof van Cassatie (Belgien).

Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1986, S 3337 - 3357

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