RS0129197 – AUSL EuGH Rechtssatz
EuGH 24.6.1986 - Rs C-22/85
Da Art 17 EuGVÜ eine Bestätigung des Grundsatzes der Parteiautonomie darstellt, ist sein Abs 3 so auszulegen, daß der gemeinsame Wille der Parteien bei Abschluß des Vertrags respektiert wird. Damit von einer 'nur zugunsten einer Partei getroffenen' Gerichtsstandsvereinbarung gesprochen werden kann, muß der gemeinsame Wille, eine der Parteien zu begünstigen, sich daher klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder der Umstände des Vertragsschlusses ergeben.
Deshalb fällt eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht schon dann unter Art 17 Abs 3 EuGVÜ, wenn lediglich feststeht, daß die Parteien die Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte eines Vertragsstaats vereinbart haben, in dessen Hoheitsgebiet diese Partei ihren Wohnsitz hat.
Rudolf Anterist (Deutschland) gegen Credit Lyonnais (Frankreich).
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Bundesgerichtshof (Deutschland).
Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1986, S 1951 - 1964