RS0129202 – AUSL EuGH Rechtssatz
EuGH 7.3.1985 - Rs C-48/84
Nach Art 18 EuGVÜ ist das Gericht eines Vertragsstaats zuständig, vor dem sich der Kläger rügelos auf eine Aufrechnungsforderung eingelassen hat, die nicht auf demselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klagsforderung beruht und für die nach Art 17 EuGVÜ wirksam die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Vertragsstaats vereinbart wurde.
Hannelore Spitzley gegen Sommer Exploitation SA.
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Oberlandesgericht Koblenz (Deutschland).
Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1985, S 787 - 800