JudikaturAUSL EUGH

RS0129203 – AUSL EuGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 1984

EuGH 27.11.1984 - Rs C-258/83

1. Art 38 Abs 2 EuGVÜ ist dahin auszulegen, daß ein Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen die aufgrund des Übereinkommens gewährte Zulassung der Zwangsvollstreckung befaßt ist, die Zwangsvollstreckung erst dann, wenn es über den Rechtsbehelf entscheidet, von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen kann.

2. Art 37 Abs 2 EuGVÜ ist dahin auszulegen, daß er die Kassationsbeschwerde und in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsbeschwerde nur gegen die Entscheidung über den gemäß Art 36 EuGVÜ eingelegten Rechtsbehelf zuläßt.

Schuhfabrik Brennero SAS (Italien) gegen Wendel GmbH Schuhproduktion International (Bundesrepublik Deutschland).

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Bundesgerichtshof (Deutschland).

Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1984, S 3971 - 3984

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