JudikaturAUSL EUGH

RS0129211 – AUSL EuGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. März 1982

EuGH 31.3.1982 - Rs C-25/81

1. Ein auf die Herausgabe eines Schriftstücks gerichteter Antrag auf Erlaß einstweiliger Maßnahmen mit dem Ziel, die Verwendung dieses Schriftstücks als Beweismittel in einem Rechtsstreit zu verhindern, der die Verwaltung des Privatvermögens der Ehefrau durch den Ehemann betrifft, fällt nicht in den Anwendungsbereich des EuGVÜ, wenn diese Verwaltung in engem Zusammenhang mit den vermögensrechtlichen Beziehungen steht, die sich unmittelbar aus der Ehe ergeben.

2. Art 24 EuGVÜ kann nicht als Begründung dafür herangezogen werden, einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, auf Rechtsgebieten, die vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen sind, in diesen einzubeziehen.

3. Art 18 EuGVÜ ist dahin auszulegen, daß der Beklagte nicht nur den Mangel der Zuständigkeit geltend, sondern sich gleichzeitig hilfsweise in die Sache einlassen kann, ohne deshalb die Einrede der Unzuständigkeit zu verlieren.

C. H. W. (Belgien) gegen G. J. H. (Belgien).

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Hoge Raad (Niederlande).

Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1982, S 1189 - 1205

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