RS0129212 – AUSL EuGH Rechtssatz
EuGH 4.3.1982 - Rs C-38/81
In den Fällen des Art 5 Nr 1 EuGVÜ schließt die Zuständigkeit des nationalen Gerichts zur Entscheidung über die mit einem Vertrag zusammenhängenden Fragen die Zuständigkeit ein, das Vorliegen der den Vertrag selbst begründenden Umstände zu beurteilen, was erforderlich ist, damit das angerufene nationale Gericht seine Zuständigkeit aufgrund des Übereinkommens feststellen kann. Folglich steht dem Kläger der Gerichtsstand nach Art 5 Nr 1 EuGVÜ auch dann zur Verfügung, wenn das Zustandekommen des Vertrags, aus dem der Klagsanspruch hergeleitet wird, zwischen den Parteien streitig ist.
Effer SPA (Italien) gegen Hans-Joachim Kantner (Deutschland).
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Bundesgerichtshof (Deutschland).
Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1982, S 825 - 836