RS0129223 – AUSL EuGH Rechtssatz
EuGH 6.3.1980 - Rs C-120/79
1. Unterhaltssachen zählen für sich beachtet zu den "Zivilsachen" im Sinn von Art 1 Abs 1 EuGVÜ; da sie nicht in den Ausnahmekatalog von Abs 2 dieser Vorschrift aufgenommen worden sind, fallen sie in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens.
2. Ein Antrag fällt dann in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens, wenn sein eigentlicher Gegenstand ein von diesem erfaßtes Rechtsgebiet betrifft, selbst wenn es sich bei ihm um den akzessorischen Teil eines Verfahrens handelt, das aufgrund seines Streigegenstandes dem Anwendungsbereich dieses Übereinkommens nicht unterliegt.
3. Für die Einbeziehung gerichtlicher Entscheidungen in den Anwendungsbereich des Übereinkommens ist es nicht entscheidend, ob sie einstweiliger oder endgültiger Natur sind.
4. Das Übereinkommen ist anwendbar sowohl auf die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung eines französischen Richters in einem Ehescheidungsverfahren, durch die einer der Parteien des Scheidungsstreits ein monatlicher Unterhaltsbetrag zuerkannt wird, als auch auf eine in einem französischen Ehescheidungsurteil einer Partei gemäß Art 270 ff des französischen Code Civil zuerkannte, monatlich zu zahlende einstweilige Ausgleichsleistung.
Luise de Cavel (Bundesrepublik Deutschland) gegen Jaques de Cavel (Bundesrepublik Deutschland).
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Bundesgerichtshof (Deutschland).
Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1980, S 731