RS0129229 – AUSL EuGH Rechtssatz
EuGH 9.11.1978 - Rs C-23/78
1. Zwar betrifft Art 17 EuGVÜ, der Gerichtsstandsvereinbarungen regelt, seinem Wortlaut nach nur den Fall der Bestimmung eines einzelnen Gerichts oder der Gerichte eines einzelnen Vertragsstaats durch die Parteien, doch kann diese Formulierung nicht dahin ausgelegt werden, daß sie eine Vereinbarung ausschließt, nach der jede der beiden in verschiedenen Staaten wohnenden Parteien eines Kaufvertrags nur vor den Gerichten ihres Heimatstaats verklagt werden kann.
2. Unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Parteiautonomie, auf dem Art 17 EuGVÜ beruht, und der Erfordernisse der Prozeßökonomie, die dem gesamten Übereinkommen zugrunde liegen, kann Art 17 nicht dahin ausgelegt werden, daß er das Gericht, das aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung der vorstehend beschriebenen Art angerufen wird, daran hindert, die Aufrechnung mit einer Forderung, die im Zusammenhang mit dem streitigen Rechtsverhältnis steht, zu berücksichtigen, wenn es dies für vereinbar mit Wortlaut und Sinn der Gerichtsstandsvereinbarung hält.
Kaufmann Nikolaus Meeth, Inhaber der Firma Nikolaus Meeth, Fensterfabrik - Holzverarbeitungswerk (Bundesrepublik Deutschland) gegen Firma Glacetal, Societe a responsabilite limitee (Frankreich).
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Bundesgerichtshof (Deutschland).
Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1978, S 2133 - 2144