JudikaturAUSL EUGH

RS0129237 – AUSL EuGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 1976

EuGH 30.11.1976 - Rs C-42/76

Die Bestimmungen des EuGVÜ stehen einer Klage entgegen, mit der die Partei, zu deren Gunsten in einem Vertragsstaat eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, die gemäß Art 31 EuGVÜ in einem anderen Vertragsstaat mit der Vollstreckungsklausel versehen werden konnte, bei einem Gericht dieses Vertragsstaats erneute Verurteilung der anderen Partei zu der ihr bereits in dem ersten Staat zugesprochenen Leistung begehrt. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil es sich gelegentlich nach dem anwendbaren nationalen Recht ergeben kann, daß das Verfahren nach Art 31 f EuGVÜ kostenaufwendiger ist als ein erneutes Verfahren über die Hauptsache.

Jozef de Wolf (Belgien) gegen Firma Harry Cox B V (Niederlande).

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Hoge Raad (Niederlande).

Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1976, S 1759 - 1768

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