RS0129239 – AUSL EuGH Rechtssatz
EuGH 6.10.1976 - Rs C-14/76
1. Für die Bestimmung des Erfüllungsorts im Sinn des Art 5 Nr 1 EuGVÜ ist die Verpflichtung heranzuziehen, die dem vertraglichen Anspruch entspricht, auf den der Kläger seine Klage stützt. Macht der Kläger Ansprüche auf Schadenersatz geltend oder beantragt er die Auflösung des Vertrags aus Verschulden des Gegners, so ist die Verpflichtung im Sinn des Art 5 Nr 1 EuGVÜ weiterhin diejenige Verpflichtung, deren Nichterfüllung zur Begründung dieser Anträge behauptet wird.
2. In einem Rechtsstreit eines Alleinvertriebshändlers gegen seinen Lieferanten wegen behaupteten Bruchs der Alleinvertriebsbeziehung bezieht sich der Ausdruck "Verpflichtung" des Art 5 Nr 1 EuGVÜ auf die vertragliche Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet, also auf die Verpflichtung des Lieferanten, die dem vertraglichen Anspruch entspricht, auf den der Alleinvertriebshändler seinen Antrag stützt. In einem Rechtsstreit über die Folgen des Bruchs eines Alleinvertriebsvertrags durch den Lieferanten, der also etwa auf Zahlung von Schadenersatz oder auf Auflösung des Vertrags gerichtet ist, ist die Verpflichtung, auf die es für die Anwendung des Art 5 Nr 1 EuGVÜ ankommt, diejenige vertragliche Verpflichtung des Lieferanten, deren Nichterfüllung vom Vertriebshändler zur Begründung der auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrags gerichteten Anträge behauptet wird.
Werden Ausgleichsansprüche eingeklagt, so hat das innerstaatliche Gericht zu prüfen, ob es sich nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht um eine selbständige vertragliche Verpflichtung oder um eine Verpflichtung handelt, die an die Stelle der nichterfüllten vertraglichen Verpflichtung getreten ist.
3. Ein Alleinvertriebshändler steht nicht einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung seines Lieferanten im Sinn des Art 5 Nr 5 EuGVÜ vor, wenn er weder dessen Aufsicht noch dessen Leitung untersteht.
ETS A de Bloos Sprl (Belgien) gegen Societe en Commandite par Actions Bouyer (Frankreich).
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt von der Cour d'Appel Mons (Frankreich).
Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1976, S 1497 - 1511